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Erben und Vererben
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Immer der Reihe nach
Wenn Sie Ihren "letzten Willen" nicht in einem Testament oder Erbvertrag festgehalten haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dementsprechend wird Ihr Erbe unter Ihren Verwandten und dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner verteilt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Erben ...
- erster Ordnung: direkte Abkömmlinge wie Kinder, Enkel, Urenkel etc.,
- zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten,
- dritter Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Vetter, Cousinen usw.
Lebt noch ein Verwandter bzw. eine Verwandte aus einer vorhergehenden Ordnung, schließt dies alle möglichen Erben einer nachfolgenden Ordnung aus.
Der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner als Erbe
Viele gehen davon aus, dass Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner die gesetzlichen Alleinerben sind. Das muss nicht immer der Fall sein. In der Regel erben sie neben Familienmitgliedern der ersten Ordnung 25 Prozent, neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern die Hälfte. Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der angegebene Erbteil um 25 Prozent. Gleiches gilt für Partner/-innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Pflichtteil
Ehepartner, Kinder, Enkel und ggf. Eltern erben immer einen bestimmten Anteil – den so genannten Pflichtteil. Dies gilt auch dann, wenn sie per Testament enterbt werden.
In der Regel beläuft sich der Pflichtteil aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und bemisst sich nach der Höhe des zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Nachlasses.
Erbschaft ausschlagen
Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, kann diese innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis ausschlagen, indem er dies beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt. Für die öffentliche Beglaubigung ist ein Notar zuständig. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat, oder wenn sich die Erbin oder der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Damit der persönliche Wille zählt
Ein Testament ist immer dann sinnvoll, wenn Sie mit Ihrem Nachlass andere Pläne haben, als das Gesetz es vorsieht oder wenn größere Vermögenswerte zu vererben sind. Oft dient ein Testament auch dazu, die Existenz der Erben oder der Firma zu schützen und für klare Verhältnisse zu sorgen. Man unterscheidet zwischen einem so genannten eigenhändigen und einem öffentlichen Testament. Eheleute können in einem gemeinschaftlichen Testament Ihren letzten Willen niederlegen.
Eigenhändiges Testament
Wer sein Testament selbst erstellen möchte, muss das handschriftlich machen. Ein maschinell erstelltes Testament wird vor Gericht nicht anerkannt. Das Schriftstück sollte mit "Testament" oder "Letzter Wille" überschrieben sein. Führen Sie auch den Ort und das Datum auf, denn ein jüngeres Testament hebt ein älteres auf. Keinesfalls darf die Unterschrift mit Vor- und Nachname fehlen. Bei mehreren Seiten nummerieren und unterschreiben Sie jedes Blatt. Benennen Sie Ihre Erben mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum.
Öffentliches Testament
Ein öffentliches Testament setzen Sie gemeinsam mit einem Notar auf. Er berät Sie, bespricht den Inhalt des Testamentes mit Ihnen, entwirft den Text und beurkundet das Testament. Das Testament ist damit formal korrekt und wirksam. Ein weiterer Vorteil ist, dass ein notarielles Testament einen Erbschein ersetzen kann, wenn ein Grundstück auf die Erben überschrieben werden soll. Ihre Erben sparen dadurch Kosten.
Verwahrung
Ein eigenhändiges Testament können Sie aufbewahren, wo Sie wollen. Es ist jedoch ratsam, mindestens einer Vertrauensperson mitzuteilen, wo Sie das Testament hinterlegt haben. Sie können Ihr Testament aber auch beim Amtsgericht in Verwahrung geben. Wenn Sie Ihr Testament beim Notar oder Amtsgericht hinterlegen, können Sie dies im so genannten "zentralen Testamentsregister" der Bundesnotarkammer registrieren lassen.
Erste Schritte
Kurz nach dem Todesfall gibt es für die Hinterbliebenen einiges zu tun. Hierzu gehören die üblichen Formalitäten wie Freunde und Verwandte benachrichtigen, eine Todesbescheinigung durch einen Arzt ausstellen lassen, ein Beerdigungsinstitut beauftragen, die Sterbeurkunde beim Standesamt beantragen und ggf. die Lebens- oder Unfallversicherung informieren.
Nicht vergessen
Informieren Sie wichtige Stellen wie die Krankenkasse, die Rentenstelle und andere Versorgungsträger sowie die Versicherungen des Verstorbenen. Kündigen Sie die Wohnung, Versicherungen, Verträge und Mitgliedschaften oder schreiben Sie sie auf den Namen des überlebenden Ehepartners um. Die Steuererklärung des Erblassers muss bis Ende des Jahres abgegeben werden. Wenn kein öffentliches Testament vorliegt, müssen Sie einen Erbschein beim Nachlassgereicht beantragen.
Bankgeschäfte regeln
Als Erbe sollten Sie schnell prüfen, ob Dritte eine Bankvollmacht besitzen und diese gegebenenfalls widerrufen. Wenn Sie nicht bevollmächtigt sind, können Sie sich durch einen Erbschein ausweisen. Informieren Sie sich über alle Konten, Depots, Verträge und Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Damit erhalten Sie einen Überblick darüber, welche Verträge und Aufträge Sie noch ändern oder kündigen müssen. Lassen Sie Bankkarten und Kreditkarten des Verstorbenen sofort sperren.
Höhe der Steuer
Wer erbt muss in der Regel Erbschaftssteuer zahlen. Ob und in welcher Höhe Erbschaftssteuer anfällt, ist vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser, den damit zusammenhängenden drei Steuerklassen und steuerlichen Freibeträgen sowie dem Wert des Nachlasses abhängig.
Freibeträge
Steuerklasse |
Erbe | Freibetrag in Euro |
---|---|---|
Steuerklasse I | Ehepartner, eingetragener Lebenspartner | 500.000 |
Kinder (auch Adoptivkinder und Stiefkinder) | 400.000 |
|
Enkelkind, das anstelle des verstorbenen Kindes erbt | 400.000 |
|
Enkelkind | 200.000 |
|
Urenkel und weitere Abkömmlinge, Eltern, Großeltern bei Erwerben von Todes wegen | 100.000 |
|
Steuerklasse II | Eltern, Großeltern und Urgroßeltern (bei Schenkung), Geschwister (auch Halbgeschwister), Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner |
20.000 |
Steuerklasse III | Gilt für alle übrigen Erwerber (z. B. Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) | 20.000 |
Steuersätze
Steuerpflichtiger Erwerb bis | Prozentsatz der Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | |
75.000 Euro | 7 | 15 | 30 |
300.000 Euro | 11 | 20 | 30 |
600.000 Euro | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 Euro | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 Euro | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 Euro | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 Euro | 30 | 43 | 50 |
Versorgungsfreibetrag
Überlebende Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder unter 27 Jahre können zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt für den überlebenden Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner 256.000 Euro und für die Kinder je nach Alter zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro.
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Hinweis: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche und fachkundige Beratung durch das zuständige Nachlassgericht, einen Notar oder einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Quelle: Bundesverband der Deutschen Volksbanken Raiffeisenbanken e.V. (BVR)