Genossenschaftliche Tipps zum Erben und Vererben

So regeln Sie Ihren Nachlass

Ganz gleich, ob Sie verheiratet, ledig oder geschieden sind, Kinder haben oder nicht – die Regelungen der Erbfolge erscheinen zunächst eindeutig. Tatsächlich gibt es aber viele Ausnahmen, die zu Unstimmigkeiten unter den Erbberechtigten führen können. Sorgen Sie deshalb rechtzeitig vor, damit Ihr Vermögen in Ihrem Sinne vererbt wird.

Tipps zum Erben und Vererben für Verheiratete mit Kindern und ohne

Erben und Vererben

Verheiratete mit Kindern

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt bei Ehepaaren mit Kindern, dass der überlebende Ehepartner und die Kinder eine Erbengemeinschaft bilden. Diese Regelung ist zwar eindeutig. Trotzdem treten in der Praxis immer wieder Probleme auf. Zum Beispiel dann, wenn Kinder ihren Erbteil einfordern und eine Immobilie deshalb schnell und gegebenenfalls unter Marktwert verkauft werden muss. Ebenso ist es möglich, dass es zum Streit zwischen Geschwistern um die Immobilie kommt. Schaffen Sie daher rechtzeitig Klarheit durch testamentarische Regelungen für Ihre Vermögensnachfolge.

Verheiratete ohne Kinder

Ehepaare ohne Kinder sollten sich ebenfalls Gedanken über ihre Nachlassregelung machen. Die weitverbreitete Annahme, dass der Ehepartner automatisch alles erbt, ist falsch. So können auch die Eltern des verstorbenen Ehepartners, dessen Geschwister oder deren Kinder am Erbe beteiligt sein. Auf diese Weise kann es unter Umständen bei Immobilien- und Firmenbesitz zu unangenehmen Situationen kommen. Sorgen Sie durch testamentarische Regelungen dafür, dass Ihr Ehepartner in Ihrem Sinne versorgt wird.

Erben und Vererben

Situation ohne Testament bei Verheirateten mit Kindern und ohne

Für Verheiratete mit Kindern gilt: Existiert kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft:

  • Ihr Ehepartner und Ihre Kinder erben.
  • In der Erbengemeinschaft gehört jedem Erben ein Anteil am Nachlass.
  • Nur alle Erben gemeinsam können über den Nachlass verfügen.

 

Für Verheiratete ohne Kinder gilt: Existiert kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein:

  • Neben dem Ehepartner sind die Eltern des Erblassers am Erbe beteiligt.
  • Sollten diese verstorben sein, treten die Geschwister des Erblassers oder deren Nachkommen in die Erbfolge ein.

Fordern Sie hier die genossenschaftlichen Tipps zum Erben und Vererben für Verheiratete an. Alternativ können Sie einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren, in dem wir gemeinsam mit Ihnen die finanziellen Aspekte Ihrer Vermögensnachfolge erörtern.


Tipps zum Erben und Vererben für Ledige mit Kindern und ohne

Erben und Vererben

Ledige mit Kindern

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben Kinder als Verwandte erster Ordnung den gesamten Nachlass. Denn das Vorhandensein von Kindern schließt sämtliche anderen Erben außer den Ehegatten vom Erbe aus. Da der Erbfall allerdings auch vor der Volljährigkeit der Kinder eintreten kann, sollten Sie Ihre Angelegenheiten durch testamentarische Verfügungen regeln, um in Ihrem Sinne Einfluss nehmen zu können.

Ledige ohne Kinder

Bei Ledigen ohne Nachkommen sind laut gesetzlicher Erbfolge die Blutsverwandten erbberechtigt. Mit einem Testament hingegen lassen sich (fast) völlig frei Wunscherben bestimmen. Einen Pflichtteilsanspruch haben ggf. nur die Eltern des Erblassers. Für alle anderen erbberechtigten Blutsverwandten können Sie mit einem Testament Regelungen treffen.

Erben und Vererben

Situation ohne Testament bei Ledigen mit Kindern und ohne

Ledige mit Kindern: Was geschieht, wenn der Erbfall vor der Volljährigkeit der Kinder eintritt?

  • Das Familiengericht bestimmt zum Wohle der Kinder einen Vormund unter deren Verwandten.
  • In erster Linie kommt dafür der andere Elternteil infrage, sofern dieser bekannt ist.
  • Der durch das Gericht bestellte Vormund übernimmt mit Sorgerecht und -pflicht auch meist die Verfügung über das gesamte Vermögen der Kinder, also auch über die Erbschaft.

Situation ohne Testament bei Ledigen ohne Kinder

  • Sind die Eltern des Erblassers noch am Leben, erben sie zu gleichen Teilen. Sind sie verstorben, erben ggf. die Geschwister des Erblassers.
  • Sind diese ebenfalls verstorben, erben ggf. deren Nachkommen.
  • Lebensgefährtin oder Lebensgefährte des Erblassers sowie deren Kinder gehen leer aus. Sie haben keinen Anspruch auf den gemeinsamen Hausstand und können die gemeinsame Wohnung verlieren, falls diese dem Erblasser allein gehörte.

Fordern Sie hier die genossenschaftlichen Tipps zum Erben und Vererben für Ledige an. Alternativ können Sie einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren, in dem wir gemeinsam mit Ihnen die finanziellen Aspekte Ihrer Vermögensnachfolge erörtern.


Tipps zum Erben und Vererben für Geschiedene

Erben und Vererben

Rechtliche Ansprüche Geschiedener

Mit einer Scheidung enden alle rechtlichen Beziehungen zwischen den Ehepartnern. Damit stehen sie auch erbschaftsrechtlich nicht länger in einer Beziehung zueinander. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Der geschiedene Ehepartner, der ein Unterhaltsrecht besitzt, kann diesen Anspruch gegenüber den Erben des Ex-Partners geltend machen.

Was bedeutet "geschieden" im Erbrecht?

Schon mit dem Vorliegen von Scheidungsvoraussetzungen sind Erbschaftsansprüche in Frage gestellt. Das gilt zum Beispiel,

  • wenn die Ehepartner seit drei Jahren nicht mehr zusammenleben und das Scheidungsbegehren eines Ehepartners bei Gericht vorliegt,
  • wenn die Partner seit einem Jahr nicht mehr zusammenleben, einer der Partner die Scheidung beantragt und der andere zugestimmt hat,
  • wenn die Scheidungsvoraussetzung auch gegen den Willen eines Partners erfüllt ist,
  • wenn die Fortsetzung der Ehe (auch ohne Frist) eine unzumutbare Härte für den anderen darstellt,
  • wenn die Ehe nach einem Jahr des Getrenntlebens als gescheitert anzusehen ist.

Erbansprüche der Kinder

Die Erbansprüche der Kinder ändern sich durch eine Scheidung nicht. Sie haben weiterhin das volle Erbrecht gegenüber beiden Elternteilen. Solange keine Adoption erfolgt, gelten Kinder lebenslang als mit beiden Elternteilen verwandt.

Fordern Sie hier die genossenschaftlichen Tipps zum Erben und Vererben für Geschiedene an. Alternativ können Sie einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren, in dem wir gemeinsam mit Ihnen die finanziellen Aspekte Ihrer Vermögensnachfolge erörtern.


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Häufige Fragen zum Thema Erben und Vererben

Wie kann ich Streitigkeiten zwischen meinem überlebenden Ehepartner und meinen Kindern vermeiden?

Das Gesetz sagt: Der überlebende Ehepartner und die Kinder bilden eine Erbengemeinschaft. Es gibt keine sonstigen gesetzlich Erbberechtigten. Ein Testament verschafft Klarheit darüber, was welchem Erbe zusteht. Dadurch lassen sich Unstimmigkeiten vermeiden.

Erbt der Ehepartner automatisch alles, wenn keine Kinder existieren?

Nein. Zumindest die Eltern des verstorbenen Ehepartners oder auch dessen Geschwister sowie deren Kinder können am Erbe beteiligt sein. Durch vortestamentarische und testamentarische Regelungen können Sie dafür sorgen, dass Ihr Ehepartner versorgt wird und die Ansprüche der anderen Erben minimal bleiben.

Was passiert, wenn ich ledig bin und der Erbfall vor der Volljährigkeit meiner Kinder eintritt?

Gibt es kein Testament, erben Ihre Kinder vor allen anderen Verwandten Ihren gesamten Nachlass. Tritt der Erbfall vor der Volljährigkeit ein, wird das Familiengericht einen Vormund unter den Verwandten des Kindes suchen. Dies ist meist der andere Elternteil. Der durch das Gericht bestellte Vormund übernimmt mit Sorgerecht und -pflicht meist auch die Verfügung über die Erbschaft der Kinder.

Wer erbt, wenn ich ledig bin und keine Kinder habe?

Gemäß der gesetzlichen Erbfolge erben Ihre Blutsverwandten. Sollten Sie unverheiratet in einer Beziehung leben, sind Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner und deren Kinder nicht erbberechtigt. Mit einem Testament können Sie sicherstellen, dass Ihre Angehörigen auch nach Ihrem Ableben versorgt sind.

Was bedeutet "geschieden" im Erbfall?

Schon, wenn Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, sind Erbschaftsansprüche in Frage gestellt, zum Beispiel:

  • wenn Sie seit drei Jahren nicht mehr zusammenleben und das Scheidungsbegehren des Ehepartners bei Gericht vorliegt,
  • wenn Sie seit einem Jahr nicht mehr zusammenleben, ein Partner die Scheidung beantragt und der andere zugestimmt hat,
  • wenn die Fortsetzung der Ehe (auch ohne jede Frist) eine unzumutbare Härte für den anderen ist,
  • wenn die Ehe nach einem Jahr des Getrenntlebens als gescheitert anzusehen ist.