Ab 2015 brauchen Sie sich um Ihren Kirchensteueranteil auf Zinserträge nicht mehr zu kümmern. Ihre VR Bank Dreieich-Offenbach eG führt die Kirchensteuer auf Ihre Abgeltungssteuer automatisch an das Finanzamt für Sie ab.
Kirchensteuer auf Zinserträge
Banken führen Kirchensteuer per Gesetz automatisch ab
Das ändert sich
Für Bankkunden wird es einfacher ihren kirchensteuerlichen Pflichten nachzukommen. Das Steuerrecht verpflichtet Banken nämlich ab dem 1. Januar 2015, die Kirchensteuer auf Zinserträge ihrer Kunden automatisch an das Finanzamt abzuführen. Zu diesem Zweck erkundigt sich Ihre VR Bank Dreieich-Offenbach eG nach der Religionszugehörigkeit ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern. Jedes Jahr zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober fragen wir beim Bundeszentralamt für Steuern die Kirchensteuermerkmale aller Kunden ab. Die Kirchensteuer wird nur abgezogen, sofern Sie auch kirchensteuerpflichtig sind.
So war es bisher
Bisher können Bankkunden selbst entscheiden, ob die Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer automatisch von der Bank einbehalten und entsprechend abgeführt wird oder ob sie diese in der Steuererklärung aufführen. Die Abgeltungssteuer wird bereits jetzt automatisch von den Banken an das Finanzamt abgeführt und ist damit für den Steuerzahler abgegolten. Diese Verfahrenserleichterung für die Steuerpflichtigen wird ab 2015 auch für den Kirchensteueranteil auf die Zinserträge genutzt.
Sperrvermerk einrichten
Wer nicht möchte, dass das Bundeszentralamt für Steuern einer Bank die Religionszugehörigkeit mitteilt, kann bis zum 30. Juni 2014 einen Sperrvermerk eintragen lassen. Dieser gilt unbegrenzt bis zum Widerruf. Den Sperrvermerk müssen Sie unter Angabe Ihrer Steueridentifikationsnummer (IdNr.) schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen. Anschließend wird ein entsprechender Sperrvermerk eingerichtet, sodass die Bank Ihre Religionszugehörigkeit nicht mehr abrufen kann. Das Bundeszentralamt ist verpflichtet, bei einem solchen Sperrvermerk alle anfragenden Banken, Kreditinstitute sowie Versicherungen mit Namen und Anschrift an das zuständige Finanzamt zu melden. Die Kirchensteuerpflichtigen müssen in diesem Fall die Kirchensteuer weiterhin in der Einkommensteuererklärung aufführen.
Zuletzt aktualisiert am 20. März 2014.